Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
§ 1a
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. ²Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. ³Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 1: Erlaubnis
- Abschnitt 2: Ausbildung in der Altenpflege
- Abschnitt 3: Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 5: Kostenregelung
- Abschnitt 6: Zuständigkeiten
- Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8: Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Abschnitt 9: Übergangsvorschriften