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Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

  • Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften

§ 27

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.