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Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

  • Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis

§ 22

Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.