Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 9: Übergangsvorschriften
§ 33
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 6 Nummer 3 gemacht wurden, Bericht.
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 1: Erlaubnis
- Abschnitt 2: Ausbildung in der Altenpflege
- Abschnitt 3: Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 5: Kostenregelung
- Abschnitt 6: Zuständigkeiten
- Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8: Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Abschnitt 9: Übergangsvorschriften