freiRecht
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

  • Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis

§ 21

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.