Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis
§ 21
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.