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Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

  • Abschnitt 6: Zuständigkeiten

§ 26

(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.

(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. ²Sie fordert die Informationen nach § 11 Satz 1 an. ³Die Informationen nach § 11 Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt.

(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.