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Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

  • Abschnitt 9: Übergangsvorschriften

§ 31

In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt.