Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 9: Übergangsvorschriften
§ 30
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird.
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 1: Erlaubnis
- Abschnitt 2: Ausbildung in der Altenpflege
- Abschnitt 3: Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 5: Kostenregelung
- Abschnitt 6: Zuständigkeiten
- Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8: Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Abschnitt 9: Übergangsvorschriften