Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
§ 1
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. ²Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
- Abschnitt 1: Erlaubnis
- Abschnitt 2: Ausbildung in der Altenpflege
- Abschnitt 3: Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 5: Kostenregelung
- Abschnitt 6: Zuständigkeiten
- Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8: Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Abschnitt 9: Übergangsvorschriften