(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. ²Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann eine Kurzform gebraucht werden.
(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.