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Weinverordnung

Weinverordnung

Abschnitt 1: Weinanbaugebiet

§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:
1.
Ahrtaler Landwein,
2.
Badischer Landwein,
3.
Bayerischer Bodensee-Landwein,
4.
Brandenburger Landwein,
5.
Landwein Main,
6.
Landwein der Mosel,
7.
Landwein Neckar,
8.
Landwein Oberrhein,
9.
Landwein Rhein,
10.
Landwein Rhein-Neckar,
11.
Landwein der Ruwer,
12.
Landwein der Saar,
13.
Mecklenburger Landwein,
14.
Mitteldeutscher Landwein,
15.
Nahegauer Landwein,
16.
Pfälzer Landwein,
17.
Regensburger Landwein,
18.
Rheinburgen-Landwein,
19.
Rheingauer Landwein,
20.
Rheinischer Landwein,
21.
Saarländischer Landwein,
22.
Sächsischer Landwein,
23.
Schleswig-Holsteinischer Landwein,
24.
Schwäbischer Landwein,
25.
Starkenburger Landwein,
26.
Taubertäler Landwein.

Abschnitt 2: Anbauregeln

§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. ²Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.

§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

1.
eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
2.
einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
3.
eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
4.
einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde
zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.

§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. ²Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt.

§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass

1.
die Voraussetzungen des Artikels 10 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12) erfüllt sind,
2.
die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
3.
eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht.

§ 8 Umstrukturierung und Umstellung*%(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende

1.
Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die
2.
Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Mindestparzellengröße
a)
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf drei Ar und
b)
in den übrigen Ländern auf fünf Ar

festgelegt werden.

(3) (weggefallen)

§ 10 Hektarertragsregelung (zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 2 und § 33 Nummer 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen

1.
100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
2.
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
3.
100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,
2.
vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.

(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. ²Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.

§ 10a Destillation (zu § 12 Absatz 1 Nummer 6 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt werden.

(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. ²Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden.

(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften.

(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen.

(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. ²Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden.

(6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen.

Abschnitt 3: Verarbeitung

§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten

1.
weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),
2.
aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),
3.
aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
4.
aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie
5.
bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. ²Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.

(9) (weggefallen)

§ 12 Reinheitsanforderungen (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.

§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet.

(2) Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III des vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für

1.
Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Absatz 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt
a)
bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen
aa)
zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder
bb)
abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,

b)
bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,

2.
Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen

1.
bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,
2.
bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,
um jeweils 40 mg/l überschritten werden.

(4a) Die in Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2013 auf den Weinbauflächen

1.
des bestimmten Anbaugebietes „Mosel“,
2.
des Landweingebietes „Landwein der Mosel“,
3.
des Landweingebietes „Landwein der Ruwer“,
4.
des Landweingebietes „Landwein der Saar“ oder
5.
des Landweingebietes „Saarländischer Landwein“
geerntet worden sind.

(4b) Die in Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2014 auf den Weinbauflächen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind.

(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nummer 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden.

(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.

(6a) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus dem Jahre 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.

(7) Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ darf abweichend von Anhang I C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:

1.
30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein” oder „Beerenauslese”,
2.
35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat „Trockenbeerenauslese”.

(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden.

(8a) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2013 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2014 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.

(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.

§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein

Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. ²In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.

§ 14 Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.

§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)

(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. ²Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.

(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. ²Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei

1.
Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
2.
den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte
vorgenommen werden.

(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. ²Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. ³Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.

§ 16 Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

(1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit inländischem Traubenmost gesüßt werden.

(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.

§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen. ²Satz 1 gilt nicht für einen unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Landwein Rhein-Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Landwein.

§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol (zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)

Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. ²Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.

§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nummer 3 und § 16 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur

1.
Wein,
2.
Perlwein,
3.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
4.
Schaumwein,
5.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder
6.
Likörwein
verwendet und miteinander verschnitten werden.

(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. ²Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.

(4) Mit der Herstellung von

1.
Perlwein,
2.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
3.
Schaumwein,
4.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
5.
weinhaltigen Getränken,
6.
aromatisiertem Wein,
7.
aromatisierten weinhaltigen Getränken und
8.
aromatisierten weinhaltigen Cocktails
darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.

(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. ²Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.

(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.

(7) (weggefallen)

(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. ²Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht.

(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. ²Erzeugnisse, die zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. ³Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen.

(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. ²Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.

(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.

(15) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf

1.
die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
2.
die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein,
3.
die Säuerung, sofern diese Behandlung zugelassen ist,
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.

(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern, dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alkohols, die unter Zugrundelegung eines pauschalen natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volumenprozent in der Weinbauzone A und von 8,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermitteln ist, nicht unterschreiten.

Abschnitt 4: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein

§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern
1.
das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt und
2.
die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.

§ 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn

1.
der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und
2.
er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
²Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.

(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hergestellt worden ist:

1.
Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder
2.
Korrektur des Alkoholgehalts von Wein.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.

§ 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:

1.
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
2.
für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
²Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. ³Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.

(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht.

(3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. ²Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages herabgestuft worden ist.

(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. ²Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. ³Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.

(5) Sofern für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt ein Antrag gestellt wird, bevor das Erzeugnis abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. ²Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Absatz 1 nachzureichen. ³Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.

(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. ²Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. ³Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.

§ 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. ²Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. ³Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.

(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. ²Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. ³Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor

1.
gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,
2.
an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,
3.
an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder
4.
die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt
hat.

§ 24 Prüfungsverfahren (zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. ²Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann

1.
eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,
2.
eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie
3.
die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
³Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema. Eine weitergehende Untersuchung im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Analysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger Säure zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.

(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er

1.
die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder
2.
in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist
und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.

(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden. ²Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet.

(4) Wird derselbe Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. ²Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. ³Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Absatz 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.

(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hergestellte Sekt b.A. oder Sekt in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

§ 25 Zuständige Stelle (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. ²Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.

(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen Kommissionen bestellt werden.

§ 26 Prüfungsbescheid (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:

1.
einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird,
2.
der Antragsnummer des Antragstellers,
3.
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.
²Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. ³Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Absatz 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.

(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.

§ 27 Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)

(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn

1.
nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,
2.
für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht,
3.
der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat.
²Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. ²Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 28 Ausnahmen (zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Abweichend von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung, Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden. ²Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden. ³Als gering gilt dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe "Muster, nicht zum Verkauf bestimmt" anzugeben. Im Übrigen darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Prädikatswein handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden.

§ 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)

Wird für einen in § 19 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 5, §§ 25, 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 anzuwenden.

Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung

§ 29 Eintragung von Lagen und Bereichen (zu § 23 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn

1.
die Bildung einer größeren Lage
a)
wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
b)
wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine

nicht möglich ist oder
2.
der Lagename
a)
durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene Marke oder
b)
durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund markenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungsrecht

geschützt ist.

(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. ²Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen.

(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt sind.

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.

(2) Es muss sich

1.
um
a)
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b)
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,

2.
um folgende Gütezeichen:
a)
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b)
ein von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen

handeln. Im Falle des Satzes 1
1.
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
2.
Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.

(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. ²Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.

(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger.

§ 31 Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.

§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung

1.
Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,
2.
Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
3.
Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe
verwendet werden.

(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. ²Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

(3) (weggefallen)

(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden.

(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1.
aus einer einzigen roten Rebsorte und
2.
zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most
hergestellt worden ist. ²Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. ³Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

1.
"Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;
2.
"Badisch Rotgold" mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;
3.
"Schieler" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung "Schieler" darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeindename vorangestellt werden.
²Wird aus einem Qualitätswein oder einem Prädikatswein, der eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden.

(8) Bei inländischen Qualitätsweinen oder Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1.
mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
2.
die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
aa)
mindestens sechs Monate bei Rotwein,
bb)
mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein
betragen hat und
3.
sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
²Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist nicht zulässig.

§ 32a Classic (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
1.
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
2.
er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
3.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
4.
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a)
11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
b)
12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,

beträgt,
5.
zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
6.
der Jahrgang angegeben wird,
7.
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic (zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn

1.
der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. September eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:
a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien,
b)
Laufzeit des Vertrages,
c)
Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
d)
Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,

2.
der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
3.
der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung „Classic“ geeignet bezeichnet werden, erworben hat von

1.
einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
2.
einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
3.
– soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen – einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.

(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. ²Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass

1.
die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss,
2.
abweichend von § 32a Nummer 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

§ 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Abweichend von

1.
§ 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,
2.
den §§ 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung „Classic“ von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bezeichnung „Classic“ darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(4) (weggefallen)

(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als „Classic“ gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn

1.
er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und
2.
der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

(2) (weggefallen)

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.

(5) (weggefallen)

§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.

(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche – auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 – in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. ²Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.

(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.

§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn

1.
er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist,
2.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, und
3.
er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.

(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

(3) Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn

1.
die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind,
2.
der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und
3.
die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a)
in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b)
sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2.
Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a)
durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b)
vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c)
durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3.
Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
4.
Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.

(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1.
durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2.
durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen
Rebfläche stammen, die
3.
in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4.
sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. ²Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.

(2) Für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost darf als geografische Angabe vorbehaltlich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Landwein festgelegten Gebietes verwendet werden mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch den Begriff „Federweißer“ ersetzt wird. ²Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf abweichend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit dem Begriff „Federweißer“ verwendet werden. ³Ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener Traubenmost muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.

(3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.

(4) Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“ „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer “ oder „Rauscher“ angegeben werden. ²Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf ergänzend der Begriff „Sauser“ verwendet werden. ³Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt oder der Begriff „Federroter“ verwendet werden. Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung „Federrotling“ verwendet werden.

§ 36 Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. ²Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.

§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.

(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.

§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig.

(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe „Burg“, „Domäne“, „Schloss“, „Stift“, „Weinbau“, „Weingärtner“, „Weingut“ und „Winzer“ als Wort oder Wortbestandteil nur verwenden, wenn

1.
der aromatisierte Wein, das aromatisierte weinhaltige Getränk oder der aromatisierte weinhaltige Cocktail bezogen auf den Weinanteil des jeweiligen Getränkes aus Trauben gewonnen wurde, die von den Rebflächen des kennzeichnenden Betriebes stammen und
2.
die Weinbereitung oder Herstellung des aromatisierten Weines, des aromatisierten weinhaltigen Getränkes und des aromatisierten weinhaltigen Cocktails vollständig in dem kennzeichnenden Betrieb erfolgt ist.
²Unbeschadet des Absatzes 1 in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf ein in Satz 1 genannter Begriff bei der Kennzeichnung anderer als der in Satz 1 genannten Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes nicht verwendet werden. ³Satz 2 gilt nicht für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Begriff ist, der am 27. Juni 2014 eine geschützte Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke ist.

(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.

(3) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(4) Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf nur

1.
von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,
2.
von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, und
3.
von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat,
verwendet werden.

(5) Der Begriff "Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur gebraucht werden, wenn

1.
der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,
2.
die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und
3.
die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(6) Der Begriff "Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn

1.
ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und
2.
die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.

(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.

(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.

(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.

(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.

§ 39 Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. der Name

1.
eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe "Bereich" in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzustellen,
2.
einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.
²Der Name einer Lage nach Satz 1 Nummer 2 darf um den Namen einer kleineren geografischen Einheit ergänzt werden. ³Die Angabe "Bereich" darf durch die Angabe "district" ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden.

(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.

(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf.

(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.

§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. ²Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.

(2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.

(3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes liegt;
2.
der Hektarertrag darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag nicht übersteigen;
3.
der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
4.
die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das bestimmte Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;
5.
dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt sein.

(4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgelegten Landweingebietes liegt;
2.
der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus Trauben hergestellt sein, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt worden sind; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen;
3.
die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das Landweingebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen ist oder sind;
4.
der Hektarertrag darf den für die Verwendung der geografischen Angabe des betreffenden Landweingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht übersteigen;
5.
der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf den für Landwein des betreffenden Gebietes geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
6.
die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des § 16a sind einzuhalten.

(5) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. ²§ 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.

(7) Für das in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. ²Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend.

§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.

§ 41 Geschmacksangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
1.
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
2.
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
3.
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.

§ 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung angegeben werden, wenn

1.
bei Landwein
a)
der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,
b)
die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und
c)
die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe "aus Versuchsanbau" erfolgt;

2.
bei Qualitätswein und Prädikatswein zusätzlich zu den Anforderungen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art "Vitis vinifera" gehört.

(3) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1.
Bacchus,
2.
Blauer Limberger,
3.
Blauer Portugieser,
4.
Blauer Silvaner,
5.
Blauer Spätburgunder,
6.
Blauer Trollinger,
7.
Domina,
8.
Dornfelder,
9.
Grauer Burgunder,
10.
Grüner Silvaner,
11.
Kerner,
12.
Müller Thurgau,
13.
Müllerrebe,
14.
Rieslaner,
15.
Roter Elbling,
16.
Roter Gutedel,
17.
Roter Riesling,
18.
Roter Traminer,
19.
Scheurebe,
20.
Weißer Elbling,
21.
Weißer Gutedel,
22.
Weißer Riesling.

(4) (weggefallen)

§ 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2) Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.

(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.

§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

Es ist verboten,
1.
vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an die Kennzeichnung
a)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
c)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
d)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
e)
nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
f)
nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen,
2.
vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise bereitgestellt werden.

§ 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

§ 46b Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind.

(2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe

1.
an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. ²Die Angaben können erfolgen

1.
auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der Nähe des Erzeugnisses,
2.
auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
3.
durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
4.
durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind.
³Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass

1.
die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses mitgeteilt werden,
2.
eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und
3.
die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.
²Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. ³Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)

(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden,
2.
weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
3.
als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
²Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholfreier Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein hergestellt wurden,
2.
mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
3.
als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
²Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholreduzierter Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
2.
als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
²Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
2.
als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
²Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.

(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.

§ 49 Art der Aufmachung (zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. ²Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann eine Kurzform gebraucht werden.

(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.

§ 50 Angabe des Loses (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. ²Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. ³Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. ²Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.

(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese

1.
unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
a)
an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,
b)
an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
c)
zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,

2.
erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben werden.

(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.

(5) (weggefallen)

(6) Wird bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A., dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten "Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform der Buchstabe "L" vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

Abschnitt 6: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 52 Straftaten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
4.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
4a.
(weggefallen)
5.
entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
6.
(weggefallen)
7.
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
8.
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
9.
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
10.
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
11.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
12.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
13.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
2.
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

§ 53 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
2.
u. 3. (weggefallen)
4.
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
7.
(weggefallen)
8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
9.
a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
11.
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
13.
entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
14.
entgegen § 32c Absatz 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic" oder "Selection" abgibt,
14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
17.
entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,
18.
entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,
20.
entgegen § 39 Absatz 4 einen Hinweis verwendet,
21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 54 Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 entsprechen.

(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993

1.
in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1,
2.
etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1
in den Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1.
Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
2.
Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1.
Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
2.
Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.

(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. ²Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.

(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse

1.
noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
2.
bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.

Anlage 1 Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse

Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:
1.
Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst.
Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.
Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:
o 0,50:
Mai, Juni
o 0,75:
Juli
o 1,00:
August, September.

Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

2.
Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können
Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst.
Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.
Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse. Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.

Anlage 5 Reinheitsanforderungen

I.: Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat

Gehalt:mind. 99,0 %
Trockenverlust (105 Grad C):max. 1,0 %
Blei:max. 5,0 mg/kg
Arsen:max. 3,0 mg/kg
pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung):3,5 bis 4,0

II.: Reinheitsanforderungen für Speisegelatine und Speisegelatine in wässriger Lösung

Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie
a)
weniger als 2,5 vom Hundert Asche,
b)
weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,
c)
weniger als 2 mg/kg Arsen,
d)
weniger als 30 mg/kg Kupfer,
e)
weniger als 5 mg/kg Blei
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein.
Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderungen erfüllt sind.

III.: Reinheitsanforderungen für Bentonit

Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1.
In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht mehr als
a)
0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium (Na),
b)
0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium (Ca),
c)
0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magnesium (Mg),
d)
0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen (Fe),
e)
0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen (As),
f)
2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei (Pb),
g)
1,0 Gramm Kohlensäure (CO(tief)2), gebunden, (bestimmt nach der "Vorschrift im Internationalen Codex der Weinbehandlungsmittel" des "Internationalen Amtes für Rebe und Wein")

enthalten sein.
Die Untersuchungslösung für die unter den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen Bentonits in einem 250 Milliliter-Messkolben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden stehen gelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.
2.
Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe darf den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.
3.
Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird wie folgt ermittelt:
a)
Herstellung der Modell-Lösung:
1.
fünf Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol z.A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in fester Form) genau auf pH 3,5 eingestellt,
2.
500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck), Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu 1 Liter gelöst.

b)
Bestimmungen:
50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nummer 2 werden mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand wird zur Stickstoffbestimmung verwendet.


c) Berechnung:
Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
unbehandelte minus behandelte
Probe Probe
------------------------------------------- x 100
Stickstoffgehalt unbehandelte Probe

IV.: Reinheitsanforderungen für Aktivkohle

Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
1.
nicht mehr als
a)
5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Blei (Pb),
b)
150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Zink (Zn),
c)
0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Arsen (As)

enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der Weise hergestellt, dass etwa zwei Gramm lufttrockene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt;
2.
Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
V.
Reinheitsanforderungen für Saccharose
Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten.

Anlage 7 Gehalt an Stoffen

1.
Wein,
2.
Traubenmost,
3.
teilweise gegorener Traubenmost,
4.
Perlwein,
5.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
6.
Schaumwein,
7.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
8.
Likörwein,
9.
weinhaltige Getränke,
10.
aromatisierte Weine,
11.
aromatisierte weinhaltige Getränke und
12.
aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
Milligramm
in einem Liter
a)Aluminium 8,00
b)Arsen 0,10
c)Blei 0,25
d)Bor, berechnet als Borsäure80     
e)Brom, gesamtes 1,00
f)Fluor
a)nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1  
b)aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 3  
g)Cadmium 0,01
h)Kupfer 2,00
i)Zink 5,00
j)Zinn 1,00
k)Trichlormethan 0,10
l)Trichlorethen 0,10
m)Tetrachlorethen 0,10
n)Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen  0,20.
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.

Anlage 7a (zu § 13 Absatz2)



Stoffe
Abschnitt 1
  1.1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan
  2.2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)
  3.2,4-DB
  4.2,4,5-T einschließlich Salze und Ester
  5.Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)
  6.Acephat
  7.Acetamiprid
  8.Acibenzolar-S-methyl
  9.Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb)
 10.Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz)
 11.Amitrol
 12.Aramite
 13.Atrazin
 14.Azimsulfuron
 15.Azinphos-ethyl
 16.Azinphos-methyl
 17.Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)
 18.Azoxystrobin
 19.Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin)
 20.Benalaxyl
 21.Benfuracarb
 22.Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim)
 23.Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)
 24.Bifenazat
 25.Bifenthrin
 26.Binapacryl
 27.Bitertanol
 28.Bromophos-ethyl
 29.Bromoxynil
 30.Brompropylat
 31.Camphechlor (Toxaphen)
 32.Captafol
 33.Captan, Folpet (insgesamt)
 34.Carbaryl
 35.Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran)
 36.Carbosulfan
 37.Carfentrazone-ethyl
 38.Chinomethionat
 39.Chlorbensid
 40.Chlorbenzilat
 41.Chlorfenapyr
 42.Chlorfenson
 43.Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)
 44.Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)
 45.Chloroxuron
 46.Chlorpropham
 47.Chlorpyrifos
 48.Chlorpyrifos-methyl
 49.Chlorthalonil
 50.Chlozolinat
 51.Cinidon-ethyl
 52.Clofentezin
 53.Cyazofamid
 54.Cyclanilid
 55.Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
 56.Cyhalofop-butyl
 57.Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
 58.Cyromazin
 59.Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid)
 60.DDT (Summe aus p,p‘-DDT, o,p‘-DDT, p,p‘-DDE und p,p‘-TDE (DDD), berechnet als DDT)
 61.Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat)
 62.Deltamethrin
 63.Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl)
 64.Desmedipham
 65.Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
 66.Diazinon
 67.Dibromethan
 68.Dichlorfluanid
 69.Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)
 70.Dichlorvos
 71.Dicofol (insgesamt)
 72.Dimethenamid-p
 73.Dimethoat
 74.Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb)
 75.Dinoterb
 76.Dioxathion
 77.Diphenylamin
 78.Diquat
 79.Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)
 80.Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram
 81.DNOC
 82.Dodin
 83.Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan)
 84.Endrin
 85.Ethephon
 86.Ethion
 87.Ethofumesat
 88.Ethoxysulfuron
 89.Etoxazol
 90.Famoxadon
 91.Fenamidon
 92.Fenarimol
 93.Fenbutatinoxid
 94.Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos)
 95.Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)
 96.Fenhexamid
 97.Fenitrothion
 98.Fenpropimorph
 99.Fenthion
100.Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin)
101.Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)
102.Flazasulfuron
103.Florasulam
104.Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat)
105.Flufenacet
106.Flumioxazin
107.Flupyrsulfuron-methyl
108.Fluroxypyr einschließlich Ester
109.Flurtamone
110.Foramsulfuron
111.Formothion
112.Fosthiazat
113.Furathiocarb
114.Glyphosat
115.Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor)
116.Hexachlorobenzol
117.Hexaconazol
118.Imazalil
119.Imazamox
120.Imazosulfuron
121.Iodsulfuron-Methyl-Natrium
122.Indoxacarb
123.Ioxynil
124.Iprodion
125.Iprovalicarb
126.Isoproturon
127.Isoxaflutol
128.Kresoxim-methyl
129.Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer)
130.Lambda-Cyhalothrin
131.Lindan
132.Linuron
133.Malathion, Malaoxon (insgesamt)
134.Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid)
135.MCPA, MCPB
136.Mecarbam
137.Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)
138.Mepanipyrim
139.Mesotrion
140.Mesosulfuron-methyl
141.Metalaxyl
142.Metalaxyl-M
143.Methacrifos
144.Methamidophos
145.Methidathion
146.Metholachlor
147.Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl)
148.Methoxychlor
149.Methoxyfenozid
150.1-Methylcyclopropen
151.Methylbromid
152.Metsulfuron-methyl
153.Mevinphos
154.Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)
155.Molinat
156.Monolinuron
157.Myclobutanil
158.Omethoat
159.Oxadiargyl
160.Oxamyl
161.Oxasulfuron
162.Oxydemeton-methyl
163.Paraquat einschließlich Salze
164.Parathion, Paraoxon (insgesamt)
165.Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)
166.Pendimethalin
167.Penconazol
168.Permethrin (Summe der Isomeren)
169.Pethoxamid
170.Phenmedipham
171.Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat)
172.Phosalon
173.Phosphamidon
174.Picolinafen
175.Picoxystrobin
176.Pirimiphosmethyl
177.Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)
178.Procymidon
179.Profenofos
180.Prohexadion
181.Propham
182.Propiconazol
183.Propoxur
184.Propoxycarbazone
185.Propyzamid
186.Prosulfuron
187.Pymetrozin
188.Pyraclostrobin
189.Pyraflufen-ethyl
190.Pyrazophos
191.Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)
192.Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)
193.Pyrimethanil
194.Quinalphos
195.Quinoxyfen
196.Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)
197.Resmethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)
198.Rimsulfuron
199.Spiroxamin
200.Silthiofam
201.Sulfosulfuron
202.Tecnazen
203.TEPP
204.Thiabendazol
205.Thiacloprid
206.Thifensulfuron-methyl
207.Thiram
208.Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid)
209.Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)
210.Triasulfuron
211.Triazophos
212.Tribenuron-methyl
213.Trichorfon
214.Tridemorph
215.Trifloxystrobin
216.Triforin
217.Trimethylsulfonium-Kation
218.Triticonazol
219.Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion)
220.Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)
221.Zoxamide
Abschnitt 2
  1. 1,2-Dichlorethan
  2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin
  3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)
  4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)
  5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer
  6. Nitrofen
  7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber

Anlage 8 Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad



°Oe%vol
Alkohol
°Oe%vol
Alkohol
°Oe%vol
Alkohol
°Oe%vol
Alkohol
°Oe%vol
Alkohol
°Oe%vol
Alkohol
404,459 7,37810,3 9713,311616,313519,2
414,560 7,57910,5 9813,411716,413619,4
424,761 7,78010,6 9913,611816,613719,5
434,862 7,88110,810013,811916,713819,7
445,063 8,08210,910113,912016,913919,8
455,264 8,18311,110214,112117,014020,0
465,365 8,38411,310314,212217,214120,2
475,566 8,48511,410414,412317,314220,3
485,667 8,68611,610514,512417,514320,5
495,868 8,88711,710614,712517,714420,6
505,969 8,98811,910714,812617,814520,8
516,170 9,18912,010815,012718,014620,9
526,371 9,29012,210915,212818,114721,1
536,472 9,49112,411015,312918,314821,3
546,673 9,59212,511115,513018,414921,4
556,774 9,79312,711215,613118,615021,5
566,975 9,89412,811315,813218,8
577,07610,09513,011415,913318,9
587,27710,29613,111516,113419,1

Anlage 9 (zu § 22 Absatz1 und §24Absatz1)


Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Prüfungsbehörde,
2.
beantragte Prüfungsnummer,
3.
Antragsteller:
Name/Firma,
Postleitzahl, Ort,
4.
beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
Jahrgang,
bestimmtes Anbaugebiet,
Gemeinde oder Ortsteil,
Lage oder Bereich,
Weinart,
Rebsorte(n),
beantragte Bezeichnung „Classic“,
beantragte Bezeichnung „Selection“,
beantragte Qualitätsbezeichnung,
bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
5.
Zusammensetzung des Erzeugnisses:
natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),
Verschnittanteile,
Art und Ausmaß der Anreicherung,
bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
6.
weitere Angaben:
Wein-Nummer,
Gesamtmenge der Wein-Nummer,
abgefüllte Menge der Wein-Nummer,
Abfülldatum,
wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
7.
(weggefallen)
1.
Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob „typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:
a)
bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,
b)
Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden,
c)
Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,
d)
Farbe,
e)
Klarheit,
f)
Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.

2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a)
Punkteskala
PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung
54,50 – 5,00hervorragend
43,50 – 4,49sehr gut
32,50 – 3,49gut
21,50 – 2,49zufriedenstellend
10,50 – 1,49nicht zufriedenstellend
0keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses

b)
Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe

PrüfmerkmalMöglichkeiten der Punktvergabe
Geruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50


Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
c)
Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.

Anlage 10 Untersuchungsbefund

Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
1.
Aussteller des Untersuchungsbefunds,
2.
Name (Firma) des Antragstellers,
3.
vorgesehene Bezeichnung,
4.
sensorischer Befund
a)
bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
b)
bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),

5.
die festgestellten analytischen Werte für
a)
Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
b)
vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
c)
zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
d)
vergärbarer Zucker
aa)
vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
bb)
nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
e)
Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
f)
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
g)
freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
h)
gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
i)
relative Dichte d 20/20 bei Wein,
j)
Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.

Anlage 11 Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern


Baden-Württemberg:BW-,
Bayern:BY-,
Berlin:BE-,
Brandenburg:BB-,
Bremen:HB-,
Hamburg:HH-,
Hessen:HE-,
Mecklenburg-Vorpommern:MV-,
Niedersachsen:NI-,
Nordrhein-Westfalen:NW-,
Rheinland-Pfalz:RP-,
Saarland:SL-,
Sachsen:SN-,
Sachsen-Anhalt:ST-,
Schleswig-Holstein:SH-,
Thüringen:TH-.

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