Abschnitt 1: Weinanbaugebiet
Abschnitt 2: Anbauregeln
(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
zu erbringen.
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass
(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht.
(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende
(3) (weggefallen)
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. ²Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.
(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt werden.
(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. ²Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden.
(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften.
(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen.
(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. ²Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden.
(6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen.
Abschnitt 3: Verarbeitung
(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. ²Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.
(9) (weggefallen)
(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet.
(2) Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III des vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für
(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen
um jeweils 40 mg/l überschritten werden.
(4a) Die in Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 347/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2013 auf den Weinbauflächen
geerntet worden sind.
(4b) Die in Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 21) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2014 auf den Weinbauflächen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind.
(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nummer 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden.
(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.
(6a) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus dem Jahre 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.
(7) Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ darf abweichend von Anhang I C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:
(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden.
(8a) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2013 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2014 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.
(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.
(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. ²Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.
(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. ²Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei
vorgenommen werden.
(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. ²Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. ³Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
(1) Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden.
(1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit inländischem Traubenmost gesüßt werden.
(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur
verwendet und miteinander verschnitten werden.
(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. ²Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.
(4) Mit der Herstellung von
darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.
(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. ²Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.
(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.
(7) (weggefallen)
(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. ²Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht.
(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. ²Erzeugnisse, die zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. ³Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen.
(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. ²Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.
(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.
(15) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.
(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern, dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alkohols, die unter Zugrundelegung eines pauschalen natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volumenprozent in der Weinbauzone A und von 8,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermitteln ist, nicht unterschreiten.
Abschnitt 4: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein
(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.
(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hergestellt worden ist:
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht.
(3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. ²Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages herabgestuft worden ist.
(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. ²Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. ³Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.
(5) Sofern für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt ein Antrag gestellt wird, bevor das Erzeugnis abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. ²Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Absatz 1 nachzureichen. ³Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. ²Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. ³Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. ²Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. ³Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. ²Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. ³Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor
(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. ²Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann
(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er
(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden. ²Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet.
(4) Wird derselbe Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. ²Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. ³Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Absatz 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. ⁴Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. ⁵In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. ⁶Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.
(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hergestellte Sekt b.A. oder Sekt in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. ²Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen Kommissionen bestellt werden.
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn
(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. ²Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung
(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. ²Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen.
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt sind.
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.
(2) Es muss sich
(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. ²Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.
(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger.
(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung
verwendet werden.
(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. ²Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
(3) (weggefallen)
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden.
(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
hergestellt worden ist. ²Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. ³Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
(8) Bei inländischen Qualitätsweinen oder Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn
(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn
(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung „Classic“ geeignet bezeichnet werden, erworben hat von
(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. ²Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(1) Abweichend von
(2) (weggefallen)
(3) Die Bezeichnung „Classic“ darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
(4) (weggefallen)
(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als „Classic“ gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn
(2) (weggefallen)
(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.
(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.
(5) (weggefallen)
(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.
(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche – auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 – in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. ²Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn
(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
(3) Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.
(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. ²Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.
(2) Für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost darf als geografische Angabe vorbehaltlich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Landwein festgelegten Gebietes verwendet werden mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch den Begriff „Federweißer“ ersetzt wird. ²Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf abweichend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit dem Begriff „Federweißer“ verwendet werden. ³Ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener Traubenmost muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.
(3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.
(4) Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“ „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer “ oder „Rauscher“ angegeben werden. ²Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf ergänzend der Begriff „Sauser“ verwendet werden. ³Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt oder der Begriff „Federroter“ verwendet werden. ⁴Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung „Federrotling“ verwendet werden.
(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.
(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.
(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig.
(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe „Burg“, „Domäne“, „Schloss“, „Stift“, „Weinbau“, „Weingärtner“, „Weingut“ und „Winzer“ als Wort oder Wortbestandteil nur verwenden, wenn
(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.
(3) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(4) Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf nur
verwendet werden.
(5) Der Begriff "Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur gebraucht werden, wenn
(6) Der Begriff "Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn
(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.
(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.
(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. der Name
(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.
(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf.
(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. ²Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.
(2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
(3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
(4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
(5) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. ²§ 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.
(7) Für das in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. ²Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend.
(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung angegeben werden, wenn
(3) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig:
(4) (weggefallen)
(1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(2) Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.
(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach
(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.
(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind.
(2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. ²Die Angaben können erfolgen
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass
(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. ²Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann eine Kurzform gebraucht werden.
(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.
(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. ²Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. ³Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. ²Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.
(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese
(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.
(5) (weggefallen)
(6) Wird bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A., dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten "Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform der Buchstabe "L" vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
Abschnitt 6: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 entsprechen.
(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.
(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. ²Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.
(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
I.: Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat
Gehalt: | mind. 99,0 % |
Trockenverlust (105 Grad C): | max. 1,0 % |
Blei: | max. 5,0 mg/kg |
Arsen: | max. 3,0 mg/kg |
pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): | 3,5 bis 4,0 |
II.: Reinheitsanforderungen für Speisegelatine und Speisegelatine in wässriger Lösung
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sieIII.: Reinheitsanforderungen für Bentonit
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:IV.: Reinheitsanforderungen für Aktivkohle
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener AktivkohleMilligramm in einem Liter | |
a) | Aluminium | 8,00 |
b) | Arsen | 0,10 |
c) | Blei | 0,25 |
d) | Bor, berechnet als Borsäure | 80 |
e) | Brom, gesamtes | 1,00 |
f) | Fluor |
a) | nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 1 |
b) | aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 3 |
g) | Cadmium | 0,01 |
h) | Kupfer | 2,00 |
i) | Zink | 5,00 |
j) | Zinn | 1,00 |
k) | Trichlormethan | 0,10 |
l) | Trichlorethen | 0,10 |
m) | Tetrachlorethen | 0,10 |
n) | Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen | 0,20. |
Abschnitt 1 | |
1. | 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan |
2. | 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D) |
3. | 2,4-DB |
4. | 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester |
5. | Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a) |
6. | Acephat |
7. | Acetamiprid |
8. | Acibenzolar-S-methyl |
9. | Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb) |
10. | Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz) |
11. | Amitrol |
12. | Aramite |
13. | Atrazin |
14. | Azimsulfuron |
15. | Azinphos-ethyl |
16. | Azinphos-methyl |
17. | Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin) |
18. | Azoxystrobin |
19. | Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin) |
20. | Benalaxyl |
21. | Benfuracarb |
22. | Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim) |
23. | Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon) |
24. | Bifenazat |
25. | Bifenthrin |
26. | Binapacryl |
27. | Bitertanol |
28. | Bromophos-ethyl |
29. | Bromoxynil |
30. | Brompropylat |
31. | Camphechlor (Toxaphen) |
32. | Captafol |
33. | Captan, Folpet (insgesamt) |
34. | Carbaryl |
35. | Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran) |
36. | Carbosulfan |
37. | Carfentrazone-ethyl |
38. | Chinomethionat |
39. | Chlorbensid |
40. | Chlorbenzilat |
41. | Chlorfenapyr |
42. | Chlorfenson |
43. | Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) |
44. | Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) |
45. | Chloroxuron |
46. | Chlorpropham |
47. | Chlorpyrifos |
48. | Chlorpyrifos-methyl |
49. | Chlorthalonil |
50. | Chlozolinat |
51. | Cinidon-ethyl |
52. | Clofentezin |
53. | Cyazofamid |
54. | Cyclanilid |
55. | Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) |
56. | Cyhalofop-butyl |
57. | Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) |
58. | Cyromazin |
59. | Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid) |
60. | DDT (Summe aus p,p‘-DDT, o,p‘-DDT, p,p‘-DDE und p,p‘-TDE (DDD), berechnet als DDT) |
61. | Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat) |
62. | Deltamethrin |
63. | Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl) |
64. | Desmedipham |
65. | Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat) |
66. | Diazinon |
67. | Dibromethan |
68. | Dichlorfluanid |
69. | Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop) |
70. | Dichlorvos |
71. | Dicofol (insgesamt) |
72. | Dimethenamid-p |
73. | Dimethoat |
74. | Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb) |
75. | Dinoterb |
76. | Dioxathion |
77. | Diphenylamin |
78. | Diquat |
79. | Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton) |
80. | Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram |
81. | DNOC |
82. | Dodin |
83. | Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan) |
84. | Endrin |
85. | Ethephon |
86. | Ethion |
87. | Ethofumesat |
88. | Ethoxysulfuron |
89. | Etoxazol |
90. | Famoxadon |
91. | Fenamidon |
92. | Fenarimol |
93. | Fenbutatinoxid |
94. | Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos) |
95. | Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) |
96. | Fenhexamid |
97. | Fenitrothion |
98. | Fenpropimorph |
99. | Fenthion |
100. | Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin) |
101. | Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren) |
102. | Flazasulfuron |
103. | Florasulam |
104. | Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat) |
105. | Flufenacet |
106. | Flumioxazin |
107. | Flupyrsulfuron-methyl |
108. | Fluroxypyr einschließlich Ester |
109. | Flurtamone |
110. | Foramsulfuron |
111. | Formothion |
112. | Fosthiazat |
113. | Furathiocarb |
114. | Glyphosat |
115. | Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor) |
116. | Hexachlorobenzol |
117. | Hexaconazol |
118. | Imazalil |
119. | Imazamox |
120. | Imazosulfuron |
121. | Iodsulfuron-Methyl-Natrium |
122. | Indoxacarb |
123. | Ioxynil |
124. | Iprodion |
125. | Iprovalicarb |
126. | Isoproturon |
127. | Isoxaflutol |
128. | Kresoxim-methyl |
129. | Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer) |
130. | Lambda-Cyhalothrin |
131. | Lindan |
132. | Linuron |
133. | Malathion, Malaoxon (insgesamt) |
134. | Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid) |
135. | MCPA, MCPB |
136. | Mecarbam |
137. | Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop) |
138. | Mepanipyrim |
139. | Mesotrion |
140. | Mesosulfuron-methyl |
141. | Metalaxyl |
142. | Metalaxyl-M |
143. | Methacrifos |
144. | Methamidophos |
145. | Methidathion |
146. | Metholachlor |
147. | Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl) |
148. | Methoxychlor |
149. | Methoxyfenozid |
150. | 1-Methylcyclopropen |
151. | Methylbromid |
152. | Metsulfuron-methyl |
153. | Mevinphos |
154. | Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4) |
155. | Molinat |
156. | Monolinuron |
157. | Myclobutanil |
158. | Omethoat |
159. | Oxadiargyl |
160. | Oxamyl |
161. | Oxasulfuron |
162. | Oxydemeton-methyl |
163. | Paraquat einschließlich Salze |
164. | Parathion, Paraoxon (insgesamt) |
165. | Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt) |
166. | Pendimethalin |
167. | Penconazol |
168. | Permethrin (Summe der Isomeren) |
169. | Pethoxamid |
170. | Phenmedipham |
171. | Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat) |
172. | Phosalon |
173. | Phosphamidon |
174. | Picolinafen |
175. | Picoxystrobin |
176. | Pirimiphosmethyl |
177. | Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz) |
178. | Procymidon |
179. | Profenofos |
180. | Prohexadion |
181. | Propham |
182. | Propiconazol |
183. | Propoxur |
184. | Propoxycarbazone |
185. | Propyzamid |
186. | Prosulfuron |
187. | Pymetrozin |
188. | Pyraclostrobin |
189. | Pyraflufen-ethyl |
190. | Pyrazophos |
191. | Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin) |
192. | Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat) |
193. | Pyrimethanil |
194. | Quinalphos |
195. | Quinoxyfen |
196. | Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen) |
197. | Resmethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere) |
198. | Rimsulfuron |
199. | Spiroxamin |
200. | Silthiofam |
201. | Sulfosulfuron |
202. | Tecnazen |
203. | TEPP |
204. | Thiabendazol |
205. | Thiacloprid |
206. | Thifensulfuron-methyl |
207. | Thiram |
208. | Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid) |
209. | Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol) |
210. | Triasulfuron |
211. | Triazophos |
212. | Tribenuron-methyl |
213. | Trichorfon |
214. | Tridemorph |
215. | Trifloxystrobin |
216. | Triforin |
217. | Trimethylsulfonium-Kation |
218. | Triticonazol |
219. | Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion) |
220. | Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin) |
221. | Zoxamide |
Abschnitt 2 | |
1. 1,2-Dichlorethan | |
2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin | |
3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan) | |
4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd) | |
5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer | |
6. Nitrofen | |
7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber |
°Oe | %vol Alkohol | °Oe | %vol Alkohol | °Oe | %vol Alkohol | °Oe | %vol Alkohol | °Oe | %vol Alkohol | °Oe | %vol Alkohol |
40 | 4,4 | 59 | 7,3 | 78 | 10,3 | 97 | 13,3 | 116 | 16,3 | 135 | 19,2 |
41 | 4,5 | 60 | 7,5 | 79 | 10,5 | 98 | 13,4 | 117 | 16,4 | 136 | 19,4 |
42 | 4,7 | 61 | 7,7 | 80 | 10,6 | 99 | 13,6 | 118 | 16,6 | 137 | 19,5 |
43 | 4,8 | 62 | 7,8 | 81 | 10,8 | 100 | 13,8 | 119 | 16,7 | 138 | 19,7 |
44 | 5,0 | 63 | 8,0 | 82 | 10,9 | 101 | 13,9 | 120 | 16,9 | 139 | 19,8 |
45 | 5,2 | 64 | 8,1 | 83 | 11,1 | 102 | 14,1 | 121 | 17,0 | 140 | 20,0 |
46 | 5,3 | 65 | 8,3 | 84 | 11,3 | 103 | 14,2 | 122 | 17,2 | 141 | 20,2 |
47 | 5,5 | 66 | 8,4 | 85 | 11,4 | 104 | 14,4 | 123 | 17,3 | 142 | 20,3 |
48 | 5,6 | 67 | 8,6 | 86 | 11,6 | 105 | 14,5 | 124 | 17,5 | 143 | 20,5 |
49 | 5,8 | 68 | 8,8 | 87 | 11,7 | 106 | 14,7 | 125 | 17,7 | 144 | 20,6 |
50 | 5,9 | 69 | 8,9 | 88 | 11,9 | 107 | 14,8 | 126 | 17,8 | 145 | 20,8 |
51 | 6,1 | 70 | 9,1 | 89 | 12,0 | 108 | 15,0 | 127 | 18,0 | 146 | 20,9 |
52 | 6,3 | 71 | 9,2 | 90 | 12,2 | 109 | 15,2 | 128 | 18,1 | 147 | 21,1 |
53 | 6,4 | 72 | 9,4 | 91 | 12,4 | 110 | 15,3 | 129 | 18,3 | 148 | 21,3 |
54 | 6,6 | 73 | 9,5 | 92 | 12,5 | 111 | 15,5 | 130 | 18,4 | 149 | 21,4 |
55 | 6,7 | 74 | 9,7 | 93 | 12,7 | 112 | 15,6 | 131 | 18,6 | 150 | 21,5 |
56 | 6,9 | 75 | 9,8 | 94 | 12,8 | 113 | 15,8 | 132 | 18,8 |
57 | 7,0 | 76 | 10,0 | 95 | 13,0 | 114 | 15,9 | 133 | 18,9 |
58 | 7,2 | 77 | 10,2 | 96 | 13,1 | 115 | 16,1 | 134 | 19,1 |
Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung |
5 | 4,50 – 5,00 | hervorragend |
4 | 3,50 – 4,49 | sehr gut |
3 | 2,50 – 3,49 | gut |
2 | 1,50 – 2,49 | zufriedenstellend |
1 | 0,50 – 1,49 | nicht zufriedenstellend |
0 | keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses |
Prüfmerkmal | Möglichkeiten der Punktvergabe | |||||||||
Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Baden-Württemberg: | BW-, |
Bayern: | BY-, |
Berlin: | BE-, |
Brandenburg: | BB-, |
Bremen: | HB-, |
Hamburg: | HH-, |
Hessen: | HE-, |
Mecklenburg-Vorpommern: | MV-, |
Niedersachsen: | NI-, |
Nordrhein-Westfalen: | NW-, |
Rheinland-Pfalz: | RP-, |
Saarland: | SL-, |
Sachsen: | SN-, |
Sachsen-Anhalt: | ST-, |
Schleswig-Holstein: | SH-, |
Thüringen: | TH-. |
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