Weinverordnung
- Abschnitt 3: Verarbeitung
§ 14 Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.
- Weinverordnung
- Abschnitt 1: Weinanbaugebiet
- Abschnitt 2: Anbauregeln
- Abschnitt 3: Verarbeitung
- Abschnitt 4: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein
- Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung
- Abschnitt 6: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7: Schlussbestimmungen