Weinverordnung
- Abschnitt 3: Verarbeitung
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. ²In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.
- Weinverordnung
- Abschnitt 1: Weinanbaugebiet
- Abschnitt 2: Anbauregeln
- Abschnitt 3: Verarbeitung
- Abschnitt 4: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein
- Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung
- Abschnitt 6: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7: Schlussbestimmungen