Weinverordnung
- Abschnitt 3: Verarbeitung
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol (zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. ²Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.
- Weinverordnung
- Abschnitt 1: Weinanbaugebiet
- Abschnitt 2: Anbauregeln
- Abschnitt 3: Verarbeitung
- Abschnitt 4: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein
- Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung
- Abschnitt 6: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7: Schlussbestimmungen