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Weinverordnung

Weinverordnung

  • Abschnitt 3: Verarbeitung

§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol (zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)

Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. ²Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.