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Weinverordnung

Weinverordnung

  • Abschnitt 3: Verarbeitung

§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen. ²Satz 1 gilt nicht für einen unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Landwein Rhein-Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Landwein.