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Weinverordnung

Weinverordnung

  • Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung

§ 31 Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.