Weinverordnung
- Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung
§ 41 Geschmacksangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben - 1.
- trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
- 2.
- halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
- 3.
- mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.
- Weinverordnung
- Abschnitt 1: Weinanbaugebiet
- Abschnitt 2: Anbauregeln
- Abschnitt 3: Verarbeitung
- Abschnitt 4: Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein
- Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung
- Abschnitt 6: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7: Schlussbestimmungen