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Weinverordnung

Weinverordnung

  • Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung

§ 36 Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. ²Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.