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Weinverordnung

Weinverordnung

  • Abschnitt 5: Bezeichnung und Aufmachung

§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.

(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1.
durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
2.
durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen
Rebfläche stammen, die
3.
in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
4.
sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.