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Wahlordnung Seeschifffahrt

Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

  • Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.