Wahlordnung Seeschifffahrt
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
- Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
- Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung
- Erster Unterabschnitt: Wahlvorschläge
§ 20 Ordnung der Vorschlagslisten
Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). ²Die Listenvertreterinnen oder Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.