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Wahlordnung Seeschifffahrt

Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

  • Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
    • Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung
      • Erster Unterabschnitt: Wahlvorschläge

§ 20 Ordnung der Vorschlagslisten

Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). ²Die Listenvertreterinnen oder Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.