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Wahlordnung Seeschifffahrt

Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

  • Zweiter Teil: Wahl des Seebetriebsrats
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.