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Wahlordnung Seeschifffahrt

Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

  • Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
    • Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)

§ 30 Wahlergebnis

(1) Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. ²Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.