Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(1) Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. ²Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.