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Wahlordnung Seeschifffahrt

Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

  • Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
    • Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)

§ 28 Wahlvorschläge

(1) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.