Wahlordnung Seeschifffahrt
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
- Zweiter Teil: Wahl des Seebetriebsrats
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen
Wird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. ²Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.