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Wahlordnung Seeschifffahrt

Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

  • Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 17 Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten

(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. ²Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

(2) Die Namen der als Mitglieder der Bordvertretung Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.