§ 50 Stimmabgabe
(1) Ist der Seebetriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23, 57), so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlagsliste abgeben. ²Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30, 57, 58), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerber abzugeben.
(2) Die Wählerin oder der Wähler hat
- 1.
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und ihn in dem Wahlumschlag zu verschließen,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung (§ 47 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und diese zusammen mit dem Wahlumschlag in dem Wahlbriefumschlag zu verschließen,
- 3.
- auf dem Wahlbriefumschlag den Namen und die Anschrift zu vermerken und diesen an den Wahlvorstand zurückzusenden.
²Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig abgesandt werden.