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Wahlordnung Seeschifffahrt

Wahlordnung Seeschifffahrt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

  • Zweiter Teil: Wahl des Seebetriebsrats
    • Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften

§ 58 Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats

Die Vorschriften der §§ 27 bis 30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt.