Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. ²Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.
(4) Der Wahlvorstand zählt
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.