Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§ 53 Aufgaben auf Bundesebene
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr.²Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
Fünfter Abschnitt: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe
Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht
Erster Abschnitt: Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs