SGB 11: Soziale Pflegeversicherung
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)
- Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 16 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 zu erlassen. ²Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.