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SGB 11: Soziale Pflegeversicherung

SGB 11: Soziale Pflegeversicherung

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)

  • Fünfzehntes Kapitel: Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 138 Jahresrechnung

Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. ²Darin sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.