SGB 11: Soziale Pflegeversicherung
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)
- Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
- Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
- Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 101 Pflegeversichertennummer
Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. ²Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.