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SGB 11: Soziale Pflegeversicherung

SGB 11: Soziale Pflegeversicherung

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)

  • Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
    • Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
      • Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 98 Forschungsvorhaben

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.