SGB 11: Soziale Pflegeversicherung
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)
- Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
- Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
- Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 99 Versichertenverzeichnis
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. ²Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.