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SGB 11: Soziale Pflegeversicherung

SGB 11: Soziale Pflegeversicherung

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)

  • Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht
    • Zweiter Abschnitt: Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen

§ 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3

(1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze erstmals für die jeweilige beratende Stelle vereinbart oder durch die Landesverbände der Pflegekassen festgelegt wird.

(2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.