§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien
- 1.
- über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten,
- 2.
- zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,
- 3.
- über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,
- 4.
- zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen,
- 5.
- über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
²Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. ³Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.