SGB 11: Soziale Pflegeversicherung
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)
- Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
- Zweiter Abschnitt: Übermittlung von Leistungsdaten
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß - 1.
- der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2.
- bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.