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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

  • Erster Abschnitt: Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 13 Klagefrist

Lehnt der Abwickler die Erfüllung eines Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von drei Monaten und nur vor den Gerichten geltend gemacht werden, die nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. ²Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. ³Sie beginnt, wenn dem Anmeldenden die Ablehnung des Anspruchs durch eingeschriebenen Brief des Abwicklers bekanntgegeben und in dieser Mitteilung auf die in Satz 1 bezeichnete Frist hingewiesen worden ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch in der Klagefrist bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.