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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

  • Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29 Londoner Schuldenabkommen

Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.