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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

  • Erster Abschnitt: Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 1 Auflösung

(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.