§ 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
Den Beschränkungen des
§ 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
- 1.
- Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
- a)
- durch die Abwickler (§ 3) oder
- b)
- durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
- 2.
- Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an
- a)
- Grundstücken oder
- b)
- grundstücksgleichen Rechten,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
- 3.
- Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
- a)
- Grundstück oder
- b)
- grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
- 4.
- Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.