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RTrAbwG
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 30 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 1
und des
§ 13 Abs. 1
des
Dritten Überleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
²
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14
des
Dritten Überleitungsgesetzes
.
RTrAbwG
Erster Abschnitt: Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 1
Auflösung
§ 2
Abwicklung
§ 3
Abwickler
§ 4
Aufgaben des Abwicklers
§ 5
Anzeigepflicht
§ 6
Herausgabepflicht
§ 7
Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
§ 8
Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
§ 9
Wohnsitzvoraussetzungen
§ 10
Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
§ 11
Ausgeschlossene Ansprüche
§ 12
Anmeldung, Anmeldefrist
§ 13
Klagefrist
§ 14
Zulässigkeit von Aufrechnungen
§ 15
Übergegangenes Verwaltungsvermögen
§ 16
Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
§ 17
Auffüllung der Abwicklungsmasse
§ 18
Vermögensabgabe
§ 19
Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
§ 20
Erlöschen der Ansprüche
§ 21
Restvermögen
§ 22
Kostenfreiheit
§ 23
Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 24
Beendigung der Abwicklung
Zweiter Abschnitt: Nach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 25
Auflösung und Abwicklung
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26
Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
§ 27
Sonstige öffentliche Rechtsträger
§ 28
Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 29
Londoner Schuldenabkommen
§ 30
Berlin-Klausel
§ 31
Inkrafttreten
Anlage I
Anlage I zu § 1 Abs. 1
Anlage II
Anlage II zu § 25
Vorschriften für die Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3
zu § 19 Abs. 3
zu § 19 Abs. 3
zu § 19 Abs. 3
zu § 19 Abs. 3
zu § 19 Abs. 3