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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

  • Erster Abschnitt: Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen

Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.