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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

  • Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren

Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.