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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

  • Erster Abschnitt: Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 4 Aufgaben des Abwicklers

(1) Der Abwickler hat das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers ordnungsgemäß zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und soweit erforderlich, das Vermögen in Geld umzusetzen sowie die Gläubiger zu befriedigen; zu diesen Zwecken kann er auch neue Geschäfte eingehen. ²Der Abwickler hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers erschöpft zu werden droht.

(2) Der Abwickler vertritt den öffentlichen Rechtsträger gerichtlich und außergerichtlich. ²Soweit der Abwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers bestimmt.