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Rechtspflegergesetz

Rechtspflegergesetz

  • Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. ²Der Beschluss ist unanfechtbar.