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Rechtspflegergesetz

Rechtspflegergesetz

  • Fünfter Abschnitt: Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen

§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften

Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.