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Rechtspflegergesetz

Rechtspflegergesetz

  • Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg

In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtspfleger die dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen geboten ist.