Rechtspflegergesetz
- Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtspfleger die dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen geboten ist.
- Rechtspflegergesetz
- Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- Zweiter Abschnitt: Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- Dritter Abschnitt: Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
- Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
- Fünfter Abschnitt: Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften