Rechtspflegergesetz
- Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
§ 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. ²der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.
- Rechtspflegergesetz
- Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- Zweiter Abschnitt: Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- Dritter Abschnitt: Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
- Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
- Fünfter Abschnitt: Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften